Was ich für Sie tun kann

Unfallschadensregulierung besser dem Anwalt überlassen

Unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden, ist stets ärgerlich, kostet Zeit und Nerven. Gut ist, wenn man dann einen spezialisierten Rechtsbeistand als Ansprechpartner an seiner Seite hat, der die entsprechende notwendige Korrespondenz vollständig übernimmt und die Angelegenheit vollumfänglich regelt.

Es beginnt bei einem einwandfreien Unfallgutachten eines Kfz-Sachverständigen, auf dessen Grundlage die Reparaturfreigabe für die Werkstatt des Vertrauens oder die fiktive Abrechnung (Auszahlung der Schadenssumme) erfolgen soll. Als Geschädigter im Haftpflichtschadensfall besteht nämlich die freie Wahl der Werkstatt, unabhängig vom Alter des Fahrzeuges. Auch trägt der Schädiger das sogenannte „Werkstattrisiko", muss daher grundsätzlich auch überhöhte Werkstattrechnungen durch seine Versicherung regulieren lassen.

„Als Geschädigter im Haftpflichtschadensfall besteht nämlich die freie Wahl der Werkstatt, unabhängig vom Alter des Fahrzeuges."

Aber auch bei fiktiver Abrechnung werden nicht selten von dem zuständigen Versicherer Kürzungen bei der Schadenssumme in sogenannten Prüfberichten vorgenommen. Es betrifft meist Kürzungen der Stundenverrechnungssätze, die unwirksam sind, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist oder es stets bei der Markenwerkstatt scheckheftgepflegt wurde.

Werkstattverweisen bei Schadensauszahlungen kann oft damit begegnet werden, dass die genannte Referenzwerkstatt z.B. mit über 20 Kilometern Entfernung nicht mehr als „mühelos erreichbar" erachtet wird oder es sich um individuell ausgehandelte Sonderkonditionen handelt. Hier gilt es, die aktuelle Rechtsprechung durchzusetzen, notfalls gerichtlich.

Oft wird im Sachverständigengutachten bei Fahrzeugen jüngeren Baujahres eine merkantile Wertminderung ausgewiesen, die reguliert werden muss. Auch Mietwagenkosten für die Reparaturdauer oder alternativ die Nutzungsausfallentschädigung kann der Geschädigte geltend machen. Selbst die Anwaltskosten müssen vom gegnerischen Haftpflichtversicherer übernommen werden.

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